Richtlinien
Rechtliche Rahmenbedingungen für Zuwendungen der Privatstiftung Kärntner Sparkasse- Die Privatstiftung ist durch Gesetz und durch Statut zur Einhaltung der nachstehend angeführten Punkte verhalten.
- Zuwendungen seitens der Stiftung können nur an gemeinnützige Organisationen gemäß § 34 Bundesabgabenordnung (BAO) erfolgen. Ein Anspruch auf Förderung besteht ausdrücklich nicht. Über die Vergabe von Zuwendungen entscheidet – unter Ausschluss des Rechtsweges – der Vorstand der Privatstiftung
- Die Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Bundesabgabenordnung muss der Privatstiftung durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde nachgewiesen werden. Diese Bestätigung muss für das Jahr, in welchem die Zuwendung erteilt werden soll Gültigkeit haben; sie muss spätestens bei einer allfälligen Auszahlung der Zuwendung vorliegen. In Ausnahmefällen kann diese Bestätigung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Stiftung innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden. Im Falle, dass die Organisation bzw. Antragsteller (z.B. kleiner Verein) nicht bei der Finanzbehörde gemeldet ist, muss die Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Bundesabgabenordnung in anderer qualifizierter Form (z.B. Vorlage der Vereinsstatuten, zusätzliche Bestätigung des Steuerberaters, verbindliche Erklärung des Vorstandes, etc.) eindeutig und nachvollziehbar nachgewiesen werden.
- Für den Fall, dass sich der Vorstand der Privatstiftung mit dem Ansuchen eines Antragstellers vor Vorliegen der gemäß Punkt 3. erforderlichen Nachweise beschäftigt, wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gemäß § 34 Bundesabgabenordnung gegeben sind.
- Im Falle der positiven Erledigung des Antrages eines Antragstellers wird der zuerkannte Betrag ausschließlich zur beantragten widmungsgemäßen Verwendung angewiesen. Die zur Begründung des Antrages angegebene Verwendung des Förderungsbetrages ist der Stiftung in angemessener Frist, spätestens 2 Monate nach Verwendung des Betrages oder Fertigstellung des Projektes schriftlich zu bestätigen und nachzuweisen.
- Die Privatstiftung ist gesetzlich verpflichtet, vom zuerkannten Förderbetrag Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Die Auszahlung des Förderbetrages an den Antragsteller erfolgt daher unter Abzug der Kapitalertragsteuer.
Zuwendungen seitens der Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung von Kunst (i.S. § 3 (1) 3 b EStG) und Zuwendungen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (i.S. § 3 (1) 3 c EstG und Förderungen im Sinne des § 94 Z 6 lit.c (ab 1.1.2005) sind von der Kapitalertragsteuer befreit. Ein Antragsteller für diese steuerlich begünstigten Zwecke wird ersucht, bereits im Zuge der Antragstellung eine qualifizierte Bestätigung vorzulegen, aus welcher die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Steuerbefreiung zweifelsfrei hervorgeht. Der Antragsteller hat auch bei Inanspruchnahme der zitierten steuerlichen Begünstigungen jeweils nur Anspruch auf den Nettobetrag der Förderung und daher keinen Anspruch auf allfällige Erstattung von an die Finanzbehörde seitens der Stiftung abgeführten Kapitalertragsteuer. - Sollte die unter Punkt 5. geforderte Bestätigung der Privatstiftung – aus welchen Gründen immer – in angemessener Frist nicht vorgelegt werden, so ist der zwischenzeitlich angewiesene Betrag der Privatstiftung zuzüglich gesetzlicher Zinsen auf erste Aufforderung zurückzuzahlen.
- Die Privatstiftung behält sich vor, auch bei Vorliegen aller vorgenannter Voraussetzungen zu prüfen, ob die Verwendung der Förderungsbeträge im Sinne des seinerzeitigen Antrages erfolgt ist. Es ist daher der Privatstiftung ehest bekannt zu geben, ab wann eine Verwendungsprüfung stattfinden kann.
- Dem Antragsteller wird dieser Schriftsatz mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Kontos übermittelt. Nach rechtsgültiger Unterfertigung des Schriftsatzes durch die zeichnungsberechtigten Organe ist dieser ehestens an die Privatstiftung zu retournieren, damit anschließend der zuerkannte Förderungsbetrag zur Überweisung gelangen kann.
- Der Antragsteller, dessen Ansuchen positiv erledigt worden ist, bestätigt der Privatstiftung mit der Bekanntgabe des Kontos, auf welches der Förderungsbetrag überwiesen werden soll, dass er mit dem Inhalt der Punkte 1. bis 9. einverstanden ist und diesen vollinhaltlich zur Kenntnis genommen hat.
Kontakt
Privatstiftung Kärntner Sparkasse
Bahnhofstraße 8
9020 Klagenfurt
Carina Flaschberger
Tel. 050 100 30670